Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. An dieser Stelle können Sie auch der Verwendung von Cookies widersprechen.
kundenanfrage

Um Sie besser beraten zu können, schicken Sie uns Ihr Anliegen & Ihre Telefonnummer und wir melden uns bei Ihnen.

Vielen Dank für Ihre Bestellung.
In den nächsten Minuten bekommen Sie von uns ein Bestätigungs-Mail.

Bitte füllen Sie alle notwendigen Felder aus.

AGB


I. Allgemeines


1. Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Treppenbau Schön GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eventuell bestehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, es sei denn, daß dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

2. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Angebote der Treppenbau Schön GmbH sind für diese nur 24 Werktage gerechnet ab dem Datum des Angebots verbindlich. Hat der Kunde das Angebot nicht innerhalb dieser Frist rechtsverbindlich angenommen, verliert das Angebot mit Ablauf der Frist seine Verbindlichkeit.


II. Angebots- und Entwurfsunterlagen, Genehmigungen


1. Der Auftragnehmer behält sich an den von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie an deren rechnerischen Grundlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer nutzen.

2. Eventuell erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen in Bezug auf die beauftragten Leistungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen. Soweit der Auftraggeber dafür Unterlagen in Bezug auf die beauftragten Leistungen vom Auftragnehmer benötigt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


III. Preise


1. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung zur Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen des Auftragnehmers nach den geleisteten Arbeitsstunden und dem Materialaufwand abgerechnet, wobei die am Tage der Ausführung nach der allgemeinen Preisliste des Auftragnehmers gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise maßgebend sind.

2. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschal- oder eines Festpreises kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn ein Pauschal- oder Festpreis ausdrücklich schriftlich vereinbart oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich angeboten wurde, was der Auftraggeber im Streitfall zu beweisen hat.

3. Im übrigen ist der Auftragnehmer an die von ihm angebotenen und vereinbarten Preise nur gebunden, wenn die vertragsgegenständlichen Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß erbracht werden oder aus einem Grund nicht innerhalb dieser vier Monate erbracht werden, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbart haben oder wenn die Vertragsparteien von vorne herein eine Leistungs- bzw. Lieferfrist fest vereinbart haben, die nach dem Vier-Monats-Zeitraum liegt.

4. Die vom Auftragnehmer angebotenen oder vereinbarten Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dabei ist die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem Steuersatz in Ansatz zu bringen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen. Sollen die Leistungen nach diesem Zeitraum erbracht werden, kann der Auftragnehmer den zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden Mehrwertsteuersatz in Ansatz bringen.

5. Im Angebot des Auftragnehmers oder im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, stellt der Auftragnehmer zusätzlich in Rechnung. Dies gilt insbesondere für Nebenarbeiten wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten u.ä. Werden die Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten bzw. üblichen Vergütung noch die dadurch anfallenden tariflichen Zuschläge für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden verlangen. Dasselbe gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers unter erschwerten Bedingungen gearbeitet werden soll und die einschlägigen Tarifverträge dafür Zuschläge vorsehen.

6. Entstehen dem Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags Mehrkosten dadurch, daß er die vertragsgegenständlichen Arbeiten aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in der vertraglich vorgesehenen Zeit durchführen kann, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die dadurch bedingten Mehrkosten ersetzt verlangen.


IV. Zahlung


1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Überweisungen müssen innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein.

2. Fallen zusätzliche Arbeiten an, sind diese unabhängig von der Fälligkeit der übrigen Vergütung sofort nach Durchführung dieser Arbeiten und nach Rechnungslegung zu zahlen.

3. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Bezahlung per Scheck oder die Begebung von Wechseln ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurde. Auch in diesem Fall werden die Schecks und Wechsel aber nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. In diesem Falle steht dem Auftragnehmer auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das er jedoch erst ausüben kann, nachdem er dem Auftraggeber eine letzte Zahlungsfrist gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist die Kündigung des Vertrags angedroht hat. Weiter ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst wird. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abrechnen, auch wenn vertraglich andere Fälligkeiten vereinbart sind.


V. Lieferung und Montage


1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so sind die Arbeiten in angemessener Frist durchzuführen. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten und die Durchführung der Arbeiten in angemessener Frist ist allerdings, daß alle Voraussetzungen für die sinnvolle und ungehinderte Durchführung der Arbeiten vorliegen und eventuell vereinbarte Anzahlungen geleistet sind.

2. Verzögert sich der Beginn, die Durchführung oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn er dies dem Auftraggeber zuvor schriftlich angedroht hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muß, was er infolge der vorzeitigen Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Unabhängig von diesem Kündigungsrecht und dessen Geltendmachung kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihm durch die Verzögerung entstanden sind.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer während der Ausführung der Arbeiten für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen und zum Aufenthalt für die mit der Ausführung der Leistungen beauftragten Arbeitnehmer des Auftragnehmers einen verschließbaren Raum in der Nähe der Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen.


VI. Eigentumsvorbehalt


Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle des Zahlungsverzugs dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage und sonstige damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon vorab mit Abschluß des Vertrages auf den Auftragnehmer. Bezüglich der Abtretung der Forderungen gilt dies entsprechend für den Fall, daß der Auftragnehmer die Liefergegenstände im Auftrag des Auftraggebers in ein Grundstück einbaut, das im Eigentum eines Dritten steht. Der Auftraggeber tritt schon vorab mit Abschluß des Vertrages seine Ansprüche gegen diesen Dritten an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, solange sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet. Auch darf der Auftragnehmer die Abtretung gegenüber dem Dritten erst offenlegen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet.


VII. Abnahme


1. Für die Abnahme gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertragsrecht, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

2. Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Auftragnehmers mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die vorstehenden Abnahmefiktionen gelten nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme eingeräumt hat und den Auftraggeber bei Einräumung der Frist auf die vorstehend beschriebenen Abnahmefiktionen besonders hingewiesen hat.


VIII. Annahmeverzug


1. Wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder ohne Rechtsgrund die Zahlung und/oder die Annahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. 2.

2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.


IX. Gewährleistung, Haftung


1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Gewährleistungsansprüche sind aber auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Soweit sich der Mangel nicht auf eine Bauleistung bezieht, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht, entweder Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Soweit Gegenstand der Gewährleistung aber eine Bauleistung ist, steht dem Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

2. Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll; für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht; für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte; für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.


X. Rücktritt


Kündigt der Auftragnehmer nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, stehen dem Auftragnehmer die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann der Auftragnehmer für bereits ausgeführte Arbeiten die darauf entfallende vertragliche vereinbarte Vergütung verlangen und bzgl. der nicht ausgeführten Leistungen als Ersatz für Ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 25% der Restvergütung, wobei die Pauschale dem Hersteller nicht zusteht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er nach § 649 BGB dem Hersteller zustehende Betrag wesentlich niedriger als Pauschale ist.


XI. Gerichtsstand


Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Amts- bzw. Landgericht.